Christbaum anzünden verboten


von Tageblatt-Redaktion

Weihnachtsbaumfeuer sind beliebt, mancherorts hat sich daraus eine Tradition entwickelt.
Weihnachtsbaumfeuer sind beliebt, mancherorts hat sich daraus eine Tradition entwickelt.

Raus mit den Weihnachtsbäumen – doch wohin? Dürfen Gartenbesitzer das Gestrüpp einfach verbrennen? Was ist erlaubt? TAGEBLATT erklärt die Rechtslage.

Dürfen Weihnachtsbäume im Garten verbrannt werden?
Nein, das Verbrennen von Pflanzenresten ist im Winter strikt verboten und darf auch nicht als Lagerfeuer deklariert werden, betont das Hoyerswerdaer Rathaus.

Wo sollen die Bäume dann entsorgt werden?
Weihnachtsbäume mit einer Maximalhöhe von 1,50 Meter können bis Monatsende neben die Müll- oder Biotonne gestellt werden. Der Abfallverband lässt sie entsorgen. Außerdem gibt es Sammelplätze, auf denen Pflanzenreste gegen eine Gebühr angenommen werden. Zerkleinert und ohne Lametta dürfen die Bäume auch in die Biotonne gesteckt werden.

Dürfen Pflanzenreste überhaupt verbrannt werden?
Grundstücksbesitzer dürfen Gestrüpp dann verbrennen, wenn sie sich an die Pflanzenabfallverordnung halten. Darin heißt es: Wer sein Holz nicht schreddern kann, keinen Kompost besitzt oder wem der Weg zur nächsten Sammelstelle als unzumutbar erscheint, darf sein Gestrüpp in den Monaten April und Oktober anzünden. Dabei sind Mindestabstände zu Straßen sowie Uhrzeiten einzuhalten. Zudem darf niemand durch Qualm und Gestank belästigt werden.

Wer entscheidet, was unzumutbar ist?
Praktisch stellt jede Verbrennung pflanzlicher Abfälle eine Ordnungswidrigkeit dar, schreibt das Landratsamt. Denn es gebe andere Möglichkeiten, Grünschnitt loszuwerden: Wer nicht kompostieren kann, hätte die Möglichkeit, eine Biotonne zu beantragen. Für diese gibt es keine Mindestentleerungspflicht. Sammelplätze für Grünschnitt gibt es in Hoyerswerda, Lauta und Wittichenau. Die Betreiber verlangen für die Entsorgung eine Gebühr. Im Rahmen der alljährlichen Hexenfeuer, weil sie als Traditionsveranstaltungen gelten, dürfen unbehandelte, natürliche Hölzer verbrannt werden. In einigen Orten gibt es auch Christbaum-Feuer. Erst wem das unmöglich oder unzumutbar erscheint, könne beim Landratsamt einen Antrag für ein Feuer stellen. Entsorgungsgebühren und Transportaufwand seien allerdings keine Unzumutbarkeitskriterien, sagt Sprecher Gernot Schweitzer und fügt hinzu, dass Feuer nur genehmigt werden, wenn die Pflanze an einer übertragbaren Krankheit litt.

Warum legt das Landratsamt die Regeln so streng aus?
Beim Verbrennen entsteht Qualm, der zum Beispiel Nachbarn belästigen könnte, sagt Gernot Schweitzer. Auch aus ökologischer Sicht gebe es Einwände. So werden umwelt- und gesundheitsschädliche Gase und Ruße freigesetzt. Nach Wasserdampf ist Kohlenstoffdioxid entsprechend seinem Mengenanteil das wirksamste Treibhausgas. Je älter Pflanzen sind, umso mehr Gas haben sie gebunden.

Ist die Regelung überhaupt noch zeitgemäß?
Das Landratsamt betont, dass die Pflanzenabfallverordnung 1994 in Kraft trat, als es in Sachsen noch kein flächendeckendes Entsorgungssystem für Grünschnitt gab. Das habe sich nun geändert. Umweltexperten des Bundes für Umwelt und Naturschutz in Deutschland (BUND) bemängeln außerdem die unklare Formulierung. Die Ausnahmeregelung lade dazu ein, zum Zündholz zu greifen, obwohl dies im ersten Paragraphen verboten ist, sagt Vereinsmitglied Brigitte Heyduck.

Wer kontrolliert, ob die Verordnung eingehalten wird?
Die Ordnungsämter der Kommunen und die Polizei reagieren auf entsprechende Anzeigen und leiten diese dann ans Landratsamt weiter. Routinemäßige Streifengänge in Kleingärten werde es aber nicht geben, sagt Angela Donath von der Stadtverwaltung. Die Ordnungsämter wären damit auch überfordert, fügt Wittichenaus Bürgermeister Udo Popella hinzu. „Die meisten Feuer brennen an den Wochenenden und nach Feierabend. Das zu kontrollieren, würde ein Mitarbeiter nicht schaffen.“

Welche Strafe droht bei einem Verstoß?
Wer illegal verbrennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Landratsamt nennt auch gleich einen konkreten Betrag für diejenigen, die verpfiffen und erwischt werden: Im Einzelfall könnte der Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden.



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