Kommunales Laub auf privaten Flächen gibt es nicht


von Tageblatt-Redaktion

Gleich mit mehreren der großen fahrbaren Laub-sauger rückte die Firma Veolia am Freitag im Park am Martin-Luther-King-Haus an. Jürgen Kirsche und seine Kolleginnen beräumten das Laub pünktlich zum Volkstrauertag.  Foto: Uwe Schulz
Gleich mit mehreren der großen fahrbaren Laub-sauger rückte die Firma Veolia am Freitag im Park am Martin-Luther-King-Haus an. Jürgen Kirsche und seine Kolleginnen beräumten das Laub pünktlich zum Volkstrauertag. Foto: Uwe Schulz

Von Anja Wallner

Er kam spät in diesem Jahr, aber er ist unverkennbar da: der Herbst mit seiner Farbenpracht auf den Bäumen – die langsam, aber sicher auf Straßen, Autos, auf Gehwegen und in Gärten landet. Doch was passiert mit all dem Laub, das der Wind von den Bäumen bläst, das beim Spazierengehen unter den Schuhen raschelt, das regennass durchaus tückisch für Radfahrer oder Fußgänger sein kann? Das Laub sieht nämlich nicht nur schön aus, es macht auch Arbeit. Wer für die Beseitigung der Blätter in Hoyerswerda zuständig ist, erklärt Rathaussprecher Bernd Wiemer.

Wie wird die Laubbeseitigung generell geregelt?
Grundsätzlich ist die Laubbeseitigung in der städtischen Straßenreinigungssatzung geregelt, die der Stadtrat verabschiedet. Dort sind auch all diejenigen öffentlichen Straßen(abschnitte), Wege oder Plätze aufgelistet, die von der Stadt im Zuge der öffentlichen Straßenreinigung behandelt werden. Die Satzung ist auf der Internetseite der Stadt einsehbar (www.hoyerswerda.de, im Menü „Einwohner“ der Unterpunkt „Rechtliches“). Wer seine Straße als Anlieger, also Grundstückseigentümer oder -besitzer, nicht in dieser Übersicht findet, ist selbst für die Reinigung zuständig. Hauseigentümer können hier auch die Mieter in die Pflicht nehmen, sofern das im Mietvertrag geregelt ist. Ulf Scholz, Leiter des städtischen Grünflächenamtes betont in diesem Zusammenhang, dass es keine rein rechtlich „kommunalen“ Blätter auf privaten Flächen gebe – auch wenn manche Leute schimpfen, dass sie Blätter von „Stadtbäumen“ wegräumen müssen. Zumindest müssen sie das tun, sobald beispielsweise ein öffentlicher Gehweg ins Spiel kommt. Das Laub vor dem Grundstück ist Sache des Eigentümers. Dabei muss man aber nicht jedem einzelnen Blatt hinterherlaufen, um seiner Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Welche Pflichten bei der Laubbeseitigung haben die Anwohner?
Vereinfacht gesagt sind die Anwohner zuständig für das ganze Gebiet zwischen Grundstück und Fahrbahnmitte. Einmal monatlich muss hier laut Satzung von April bis Oktober klar Schiff gemacht werden. Für die Fahrbahnen von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen besteht keine Reinigungspflicht. Das gilt auch für deren Nebenanlagen; der Grünstreifen darf dann aber höchstens zwei Meter breit sein. Die Straßenreinigung schließt neben der allgemeinen Säuberung das Entfernen des herabgefallenen Laubes ein, aber auch das Beseitigen von Unkraut, Wildkräutern und sonstigem Bewuchs, heißt es in der Satzung. Außerdem ist herumliegender Müll zu entsorgen. Die städtische Kehrmaschine ist von März bis November einmal monatlich auf den öffentlichen Straßen unterwegs – falls nicht besondere Umstände das sofortige Ausrücken nötig machen.

Wo ist das Laub zu entsorgen?
Die Satzung schreibt eine „ordnungsgemäße“ Entsorgung vor. Das heißt, man kehrt den Laubhaufen nicht einfach auf Nachbars Grundstück oder stopft ihn in den Einlaufschacht. Wer nicht gerade über eine Biotonne am Haus verfügt, in die das Laub hineingehört, es nicht selbst im Garten kompostiert oder als Frostschutz für seine Pflanzen verwendet, muss die Blätter zur Grüngutannahmestelle bringen und dort – gegen Gebühr – abgeben. In Hoyerswerda ist das im Industriegelände bei der Landhandels- und Dienste GmbH möglich (Straße D, Nr. 7, Mo – Fr 8 bis 17.30 Uhr) oder in der Kompostieranlage Schwarzkollm in Lauta (Betriebsstätte Rotschlamm-Südhalde, Mo – Fr 9 bis 17 Uhr, Sa 8.30 bis 11.30 Uhr). Näheres steht auch im Abfallkalender des Landkreises (im Internet – http://bit.ly/1GL6tnH).

An besonders stark „belaubten“ Stellen im Stadtgebiet ist seitens der Verwaltung ein Entgegenkommen möglich, sagt Ulf Scholz. Einen Rechtsanspruch darauf gebe es aber nicht. Beispielsweise wurden in der Vergangenheit den Anwohnern schon mal Säcke bereitgestellt. Nur landete darin nicht nur Laub, sondern auch Unrat.

Welche Strafen drohen, wenn jemand seiner Pflicht nicht nachkommt?
Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden können, heißt es dazu aus dem Rathaus.



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