Fällarbeiten für Ärztehaus-Neubau am Klinikum
Hoyerswerda. Dieser Tage haben Mitarbeiter der Lausitzer Werkstätten damit begonnen, das kleine Wäldchen westlich des Seenland-Klinikums abzuholzen. Wie gemeldet sind das Vorbereitungen für geplante Bauarbeiten. Errichtet werden soll an dieser Stelle durch die Klinikums GmbH ein neues Ärztehaus. Weichen müssen dem 60 Kiefern sowie sieben Laubbäume. (red)
Kommentare zum Artikel:
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Thomas Häntschke schrieb am
Info an die Redaktion und die Öffentlichkeit!
Auf Grund der Berichterstattung im hoyte24-Portal vom 24.02.2020 über die erfolgte Fällung habe ich mir am 28.02.2020 die Rodungsfläche angesehen, da ich die im Kommentar von Herrn Kolodziej angegebenen 28 Ersatzbäume, bei 67 gefällten Bäumen, als nicht ausreichend empfand.
Nach Besichtigung bitte ich um Prüfung, ob sich eine höhere Anzahl Ersatzbäume (bei richtiger Anwendung der Baumschutzsatzung § 2 (2)1 und § 10 (3)) ergibt, da die Fotos eindeutig zeigen, das sich mindestens 43 Ersatzbäume ergeben. Ich bin sogar der Meinung, das 49 Ersatzbäume gepflanzt werden müßten, wobei ich mir gern (auch öffentlich) erklären lasse, wieso nur 28 Ersatzbäume errechnet wurden und ob ich die Baumschutzsatzung der Stadt Hoyerswerda richtig verstanden habe (Stammumfang in 1 m Höhe 80 cm und größer = je 10 cm Stammdurchmesser ein Ersatzbaum).
Thomas Häntschke schrieb am
Info an die Redaktion und die Öffentlichkeit!
Da meine Zeilen vom 02.03.2020 an die Stadtverwaltung Hoyerswerda gerichtet waren, möchte ich hiermit die Antwort dieser sinngemäß übermitteln:
"Für das Grundstück mit Gebäuden (Klinikum) wurde eine Fällgenehmigung für 9 Laubbäume mit einem Gesamtdurchmesser von 280 cm = 28 Ersatzpflanzungen erteilt. Die gefällten Nadelgehölze sind nach § 2 (4) 3 der Baumschutzsatzung nicht genehmigungspflichtig und bedürfen daher keine Ersatzpflanzungen."
Da ich beim nachlesen dieses Paragraphen, eine andere Ungereimtheit gefunden habe, habe ich die Stadtverwaltung nochmals kontaktiert:
"Vielen Dank für die Antwort, auch wenn ich es nicht nachvollziehen kann, das für Nadelgehölze keine Ersatzpflanzungen notwendig werden, obwohl gerade Nadelbäume, durch ihre Beschaffenheit (Immergrün), tendenziell mehr CO2 aufnehmen als Laubbäume, welche erst mit dem Austreiben mit der Photosynthese beginnen (Quelle "MDR.DE - Klimaforschung in Sachsen - Kann uns der Wald noch retten?). Was mich jedoch mehr irritiert, ist der Widerspruch Ihrer Antwort ("Auf dem mit Gebäuden bebautem Grundstück ....), mit dem § 2 (4) 5 der Baumschutzsatzung ("Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 100 Zentimetern, .... auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken ...."). Dies würde ja bedeuten, das sich bei 280 cm Durchmesser bei 9 Laubbäumen ein Durchschnitt von 31,1 cm Stammdurchmesser und somit jeweils ein Stammumfang von 97,65 cm ergibt und der § 2 (4) 5 zur Anwendung kommen müsste und keine Ersatzpflanzungen notwendig wären. ???????
Ich hoffe, das Sie es mir nicht verübeln, das ich Sie nochmals kontaktiere, aber gerade in der jetzigen Zeit (Klimawandel, Freitagsstreikende, Energiewende usw) ist es besonders wichtig, alle Möglichkeiten zu nutzen, um gefällte Bäume (egal ob Laub oder Nadel) in Städten usw. zu ersetzen, auch wenn dadurch eine Baumschutzsatzung in den Hintergrund gerückt bzw. geändert werden müsste.
Thomas Häntschke schrieb am
Info an die Redaktion und die Öffentlichkeit!
Auf meine Zeilen vom 04.03.2020 habe ich folgende Tabelle "Aufstellung der Ersatzpflanzungen zur Fällgenehmigung Klinikum" als Antwort erhalten:
"Sehr geehrter Herr Häntschke,
entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Abbildung den Nachweis der notwendigen Ersatzpflanzungen.
lfd. / Baumbe- / Umfang in 1m / Ersatzpflanzung nach / anrechenbarer
Nr. zeichnung / Höhe in cm / § 2(4) 2. BaumSchuSatz / Durchmesser in cm
1 Roteiche 115 ja 37
2 Stieleiche 161 ja 51
3 Stieleiche 149 ja 47
4 Stieleiche 99 nein
5 Roteiche 97 nein
6 Linde 135 ja 43
7 Stieleiche 135 ja 43
8 Roteiche 185 ja 59
9 Stieleiche 98 nein
Summe der Durchmesser: 280
ANZAHL DER ERSATZPFLANZUNGEN: 28"
Diese Tabelle hat nun erneut eine Verwirrung ausgelöst, da der erwähnte § 2 (4) 2.
laut BaumSchuSatz (Lesefassung) angibt, daß die Satzung nicht für OBSTBÄUME gilt.
Da ich nicht wußte, das Roteiche, Stieleiche und Linde Obstbäume sind und die Frage: Warum auf einem mit Gebäuden bebautem Grundstück, Bäume erst ab 100,1 cm als geschützt anzusehen sind? noch zu beantworten ist, werde ich am 09.03.2020 mit entsprechenden Fragen, nochmals die Stadtverwaltung kontaktieren und dies auch als Info wieder an hoyte24 übermitteln.
MfG Thomas Häntschke
Thomas Häntschke schrieb am
Info an die Redaktion und die Öffentlichkeit !
Wie am 07.03.2020 mitgeteilt, hier nun die heutigen Zeilen an die Stadtverwaltung Hoyerswerda.
MfG Thomas Häntschke
"Auch wenn Sie jetzt genervt sein könnten, macht es die Tabelle notwendig, das ich die folgenden Fragen stellen muß.
Warum werden Roteiche, Stieleiche und Linde jetzt zu den Obstbäumen (Ersatzpflanzungen nach § 2 (4) 2. BaumSchuSatz) gerechnet oder ist mit "2. BaumSchuSatz" eine andere BaumSchuSatz gemeint, welche noch nicht im Ortsrecht (Internet) veröffentlicht wurde?
Welcher Grund wurde bei der Erstellung der BaumSchuSatz herangezogen, das Bäume, auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, erst ab 100 Zentimetern Stammumfang (§ 2 (4) 5.) schutzwürdig sind?
Welche Bedeutung spielte bei der Fällgenehmigung die Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas (§ 1 (1) 5. Schutzzweck), bezogen auf den Kreuzungsbereich "Klinikum", da m. E. gerade in Städten, das nun gefällte Wäldchen (allein die, in der Tabelle aufgeführten 9 gefällten Laubbäume, hatten ein Alter zwischen 70 und 134 Jahren), für dieses Kleinklima eine wesentliche Rolle (vor allem die Nadelgehölze, wie bereits am 04.03.2020 erwähnt) darstellte?
Ich danke für die weitere unbürokratische Bearbeitung.
MfG Thomas Häntschke"
Thomas Häntschke schrieb am
Info an die Redaktion und die Öffentlichkeit !
Heute nun die Antworten der Stadtverwaltung Hoyerswerda zu den Fragen vom 09.03.2020.
Zur 1.
"Der im Tabellenkopf in der dritten Spalte aufgeführte Rechtsgrund ist nicht korrekt.
Der § 2 (4) ist richtig. Falsch ist der Punkt 2. Hier sollte es richtigerweise § 2 (4) Pkt. 5 heißen."
Zur 2.
"Bei der Erstellung der Baumschutzsatzung haben wir uns an dem § 19 (2) Pkt. 3 SächsNatSchG orientiert und diesen inhaltlich übernommen."
Zur 3.
"Im Zusammenspiel aller im § 1 der Baumschutzsatzung aufgeführten Schutzzwecke ist verstärkt auf die im Absatz 1 Punkt 1 genannte Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes geachtet worden.
Dies ist legitim und als Grundlage für Entscheidungen in der Stadt Hoyerswerda geltendes Ortsrecht."
Die Antworten zu 2 und 3 sind nicht zufriedenstellend, da z. B. die Frage zur unterschiedlichen Behandlung von bebauten und nichtbebauten Grundstücken nicht beantwortet wurde. Auch widerspricht sich die Beachtung der Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, mit dem Ausschluß von Nadelgehölzen, obwohl gerade diese tendenziell mehr CO2 aufnehmen als Laubbäume (s. 04.03.2020), was auch mit Blick auf die "Kühnichter Spange" Thema werden müsste, da die dort überwiegend zu fällenden Nadelgehöze, nach Baumschutzsatzung, nicht schutzwürdig sind und somit, trotz höherer CO2-Aufnahme, keine Ersatzpflanzungen vorgenommen werden müssen und damit KEINE WIEDERHERSTELLUNG DER LEISTUNGS- UND FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES NATURHAUSHALTS erfolgen wird.
Leider werden auch die heutigen Zeilen kein Umdenken bewirken, da ja die Baumschutzsatzung vorhanden ist und es niemanden interessiert, was so ein "Spinner" hier schreibt.
MfG Thomas Häntschke
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