Das Hexenbrennen darf nicht stattfinden


von Tageblatt-Redaktion

Das Hexenbrennen darf nicht stattfinden
Foto: TB-Archiv / Gernot Menzel

Hoyerswerda. Normalerweise lodern am letzten Apriltag vielerorts in der Stadtregion die Hexenfeuer (hier 2018 in Maukendorf). In diesem Jahr sind die Traditionsveranstaltungen zum zweiten Mal in Folge wegen der Restriktionen zur Eindämmung von Covid-19 untersagt.

Das Landratsamt Bautzen teilt mit, entsprechend der aktuellen Regelungen handele es sich um Ereignisse mit Volksfestcharakter. So etwas sei derzeit nicht zulässig. Die Feuerwehr dürfe zwar Holz verbrennen – aber mit Mindestabstand und ohne sonstiges Publikum. (red)

Nachtrag: Das Landratsamt begründet juristisch, Hexenfeuer könnten nicht mit dem Osterreiten gleichgesetzt werden. Dieses sei als Ritual zur Religionsausübung nicht von der Sächsischen Corona-Schutzverordnung untersagt. Jene lasse solche Rituale bei Vorhandensein eines Hygienekonzeptes zu. Eine derartige Regelung existiere für Hexenfeuer hingegen nicht.

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Kommentare zum Artikel:

Holger Wendt schrieb am

Kürzlich wurde verkündet, dass bei den 1.000 katholischen Osterreitern keine Corona-Probleme im Nachhinein endstanden sind. Die gleiche Behörde hat aber keinen Mumm, weitere Brauchtumspflege zu unterstützen. Es steht ja auch kein Klerus dahinter, der sich selbst feiern will. Sondern nur die Bürger der Gemeinden. So, wie man behauptet, keine Kinder zu quälen, welches zumindest von 2 Amtsgerichten nicht bestätigt wurde, quält man im 2. Jahr Corona den Bürger weiter. Selbst das letzte Stück Lebensfreude muß weg. Hauptsache, er geht arbeiten.

Sven Opitz schrieb am

Soweit ich weiß, ist das Verbrennen von Gartenabfällen bzw. Grünzeug generell untersagt. Wieso wird es der Feuerwehr genehmigt???

Mirko Kolodziej schrieb am

Sehr geehrter Herr Opitz, da scheint es feine Unterschiede zu geben. Die exakte Formulierung lautet: „Ein etwaig kontrolliertes Abbrennen aufgeschichteter Haufen durch die Feuerwehr ist zwar nicht durch die SächsCoronaSchVO verboten. Jedoch gelten die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 der SächsCoronaSchVO. Darüber hinaus sei noch auf folgendes hinzuweisen: Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle (= aufgeschichteter Hexenhaufen) zum Zwecke der Entsorgung ist hiernach nicht möglich.“ Mirko Kolodziej, Redaktion

Daniel Müller schrieb am

Ja zum Glück auch ist das verboten, ich denke da nur an die ganzen "Fridays for Future" Kids, was um Hölle wird da CO² ausgestoßen, denkt an unsere Kinder. ;)

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